I. Allgemeines
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlands- und Auslandsgeschäfte für das Angebot unserer Reparaturleistungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder  von  diesen  Bedingungen abweichende  Bedingungen des Kunden erkennt die RUN-TEC GmbH nicht an, es sei denn, die RUN-TEC GmbH stimmt ausdrücklich schriftlich ihrer  Geltung  zu.  Diese Bedingungen gelten auch dann, wenn die RUN-TEC GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführt.

II. Schriftform / E-Mail / Vertretungsmacht von Angestellten
(1) Zusätzliche oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RUN-TEC GmbH für Reparaturen an Maschinen und Anlagen für Inlands- und Auslandsgeschäfte abweichende Vereinbarungen oder Zusicherungen bedürfen der Schriftform oder der E-Mail-Form mit qualifizierter elektronischer Signatur.
(2) Angestellte der RUN-TEC GmbH sind nicht bevollmächtigt, bei Vertragsschluss mündliche Zusicherungen abzugeben oder mündlich Zusätze oder Änderungen des Vertrages mit den Kunden zu vereinbaren, es sei denn der Umfang ihrer Vollmacht wäre durch Gesetz festgelegt. Derartige Zusicherungen, Zusätze oder Änderungen von Verträgen durch Angestellte der RUN-TEC GmbH bedürfen der Schriftform oder der E-Mail-Form mit qualifizierter elektronischer Signatur. Lieferpersonen oder sonstige aufgrund, im Rahmen oder bei Gelegenheit der Erfüllung des Vertrages für uns auftretende Personen besitzen keinerlei Vertretungsmacht.

III. Vertragsabschluss, Leistungsbeschreibungen, Sonderaktionen
(1) Leistungsbeschreibungen in Katalogen/Flyern sowie auf den Websites der Run-Tec GmbH haben nicht den Charakter einer Zusicherung oder Garantie. Dort enthaltene Abbildungen und Zeichnungen sind unverbindlich.

(2) Der Auftrag bzw. die Bestellung des Kunden stellt ein Angebot an die RUN-TEC GmbH zum Abschluss eines Kaufvertrages dar. Ein Vertragsverhältnis kommt erst mit schriftlicher Auftragsbestätigung der RUN-TEC GmbH, über den in dem Auftrag bzw. der Bestellung des Kunden näher bezeichneten Reparatur oder Kaufgegenstand zustande, welche auch per E- Mail   erfolgen   kann.   Soweit   keine   Bestätigung   erfolgt, kommt der Vertrag spätestens mit Lieferung des Reparatur- oder Kaufgegenstandes zustande.

(4)  Vertragsänderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die RUN-TEC GmbH.

(5) Für saisonale und sonstige Sonderaktionen, behält sich die RUN-TEC GmbH die Annahme und Durchführung des Auftrags bzw. der Bestellung ausdrücklich vor. Soweit Fristen zur Bestellung bezeichnet sind, entfalten spätere Bestellungen keine Rechtswirkung. Maßgeblich ist der Eingang der Bestellung bei der RUN-TEC GmbH. Die RUN-TEC GmbH wird den Kunden über die Nichtannahme des Auftrags bzw. der Bestellung informieren, wobei die RUN-TEC GmbH berechtigt ist, einzelne Reparaturen oder Produkte nicht zu bestätigen.

IV. Nicht durchführbare Reparaturen
(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
a) der beanstandete Fehler bei der Inspektion nicht aufgetreten ist,
b) Ersatzteile nicht zu beschaffen sind,
c) der Kunde den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt hat,
d) der Vertrag während der Durchführung gekündigt worden ist.

(2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren.

(3) Bei nicht durchführbarer Reparatur haftet die RUN-TEC GmbH nicht für Schäden am Reparaturgegenstand, die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und für Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund sich der Kunde beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter, sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die RUN-TEC GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.

V. Kostenangaben / Kostenvoranschlag
(1) Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen. Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält die RUN-TEC GmbH während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15 % überschritten werden.

(2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preisansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird. Die zur Abgabe des Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen werden dem Kunden nicht berechnet, soweit sie bei der Durchführung der Reparatur verwertet werden können.

VI. Preis / Zahlungsbedingungen / Verzug
(1) Die RUN-TEC GmbH ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

(2) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.

(3) Eine etwaige Berichtigung der Rechnung seitens der RUN-TEC GmbH und eine Beanstandung seitens des Kunden müssen schriftlich spätestens vier Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.

(4) Sofern nicht anders vereinbart, ist die Zahlung bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.

(5) Gerät der Kunde mit der Zahlung ganz oder teilweise in Verzug, berechnen wir vorbehaltlich der Geltendmachung weitergehender Rechte Verzugszinsen nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.

(6) Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen.

VII. Mitwirkung und technische Hilfeleistungen des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers

(1) Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.

(2) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz notwendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt die RUN-TEC GmbH von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.

(3) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Die RUN-TEC GmbH übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Ist durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entstanden, so gelten die Regelungen der Abschnitte IX und X entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser, einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.

(4) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen der RUN-TEC GmbH erforderlich sind, stellt diese sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.

(5) Kommt der Kunde seinen Pflichten nicht nach, so ist die RUN-TEC GmbH nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an dessen Stelle und auf dessen Kosten vorzunehmen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche der RUN-TEC GmbH unberührt.

VIII. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk der RUN-TEC GmbH
(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung – auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten bei der RUN-TEC GmbH angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim der RUN-TEC GmbH durch den Kunden wieder abgeholt.

(2) Der Kunde trägt die Transportgefahr.

(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin – und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z B. Diebstahl, Bruch, Feuer, versichert.

(4) Während der Reparaturzeit im Werk der RUN-TEC GmbH besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser, Sturm- und Maschinenbruchversicherung zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.

(5) Bei Verzug des Kunden mit der Abnahme kann die RUN-TEC GmbH für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen der RUN-TEC GmbH auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.

IX. Reparaturfrist
(1) Die Angaben über die Reparaturdauer beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.

(2) Die Vereinbarung einer verbindlichen Reparaturdauer, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.

(3) Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.

(4) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.

(5) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie den Eintritt von Umständen, die von der RUN-TEC GmbH nicht verschuldet sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.

(6) Erwächst dem Kunden infolge Verzuges der RUN-TEC GmbH ein Schaden, so ist er berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5 % vom Reparaturpreis für denjenigen Teil der von der RUN-TEC GmbH zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann. Gewährt der Kunde der RUN-TEC GmbH eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen – unbeschadet X. 3 – nicht

X. Abnahme
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist die RUN-TEC GmbH zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn die RUN-TEC GmbH seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.

(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden der RUN-TEC GmbH, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt (fiktive Abnahme).

(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung der RUN-TEC GmbH für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.

XI. Eigentumsvorbehalt / Erweitertes Pfandrecht
(1) Die RUN-TEC GmbH behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.

(2) Die RUN-TEC GmbH steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteillieferungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand in Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.

XII. Gewährleistung

(1) Nach Abnahme der Reparatur haftet die RUN-TEC GmbH für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von zwölf Monaten oder maximal 3.000 Betriebsstunden, je nachdem was zuerst eintritt, nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet Nr. 6 und XI in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Für Ersatzteile im Austausch, im Rahmen unseres Ersatzteilservices besteht die Gewährleistung für sechs Monate. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel jeglicher Art unverzüglich schriftlich der RUN-TEC GmbH anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt in sechs Monaten vom Zeitpunkt der Anzeige an.

(2) Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.

(3) Die Haftung der RUN-TEC GmbH besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.

(4) Bei etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung der RUN-TEC GmbH vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung der RUN-TEC GmbH für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die RUN-TEC GmbH sofort zu verständigen ist, oder wenn die RUN-TEC GmbH mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom der RUN-TEC GmbH Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

(5) Nach Einbau und Inbetriebnahme der Werkzeugspindel ist der Werkzeugspannsatz / Spannzange wöchentlich oder spätestens nach 100 Betriebsstunden durch den Kunden zu kontrollieren sowie das Einstellmaß zu prüfen und gegebenenfalls neu zu befestigen. Bei Unterlassung und den daraus resultierenden Folgen wird die Haftung der RUN-TEC GmbH aufgehoben.


(6) Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die RUN-TEC GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt- die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.


(7) Lässt die RUN-TEC GmbH eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde nach Ankündigung den Vertrag rückgängig machen.

XIII. Sonstige Haftung des Auftragnehmers / Haftungsausschluss
(1) Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden der RUN-TEC GmbH beschädigt, so hat die RUN-TEC GmbH diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis. Im Übrigen gilt XI.3 entsprechend.

(2) Wenn durch Verschulden der RUN-TEC GmbH der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen – insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes – nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Anspruche des Kunden die Regelungen der Abschnitte XI und XII. 1 und 3 entsprechend.

(3) Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadenersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparaturzusammenhängen, gegen die RUN-TEC GmbH geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die RUN-TEC GmbH – außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter – nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur Personenschäden oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.

XIV. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes der RUN-TEC GmbH ohne Verschulden der RUN-TEC GmbH die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.


XV. Datenschutz
(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten durch die RUN-TEC GmbH erfolgt auf Grundlage der einschlägigen Datenschutzbestimmungen.

(2) Die vom Kunden angegebenen persönlichen Daten werden ausschließlich zur Erbringung der von der RUN-TEC GmbH angebotenen Leistungen erbracht, namentlich für die Abwicklung von Bestellungen und der Lieferung von Waren, für das Anlegen eines Kundenkontos und Nutzung der Serviceleistungen sowie für die Versendung von Newslettern und Informationsbroschüren auf den EDV-Systemen der RUN-TEC GmbH gespeichert, verarbeitet und genutzt. Eine weitergehende Nutzung erfolgt nicht. Die Bestelldaten werden lediglich zur Abwicklung der Bestellung und zur Auslieferung der Ware oder des Reparaturgegenstandes an den Auslieferungspartner der RUN-TEC GmbH übermittelt.  Eine sonstige Weitergabe an Dritte erfolgt nicht.



XI. Schutzrechte der RUN-TEC GmbH
Das Kennzeichen „RUN-TEC“, sowie bestimmte Motive auf den Produkten der RUN-TEC GmbH sind registerrechtlich geschützt („Schutzrechte“). Eine Verwendung der Schutzrechte außerhalb des bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs des Kaufgegenstandes ist ohne die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der RUN-TEC GmbH nicht gestattet.

XII. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anwendbares Recht, Vertragssprache
(1) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist, ist Kassel Gerichtsstand; die RUN-TEC GmbH ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB ist und sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Niedenstein Erfüllungsort.

(3) Für diese Geschäftsbeziehungen und für sämtliche Rechtsbeziehung zwischen der RUN-TEC GmbH und dem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts anwendbar.

(4) Vertragssprache ist deutsch.